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Übertragung eines Hotelgrundstücks

Übertragung gegen Nießbrauch

Geklagt hat eine Steuerpflichtige, die zur Hälfte Eigentümerin eines Hotelgrundstücks war. Das Grundstück wurde ihr im Rahmen der vorgenommenen Erbfolge zunächst unter Vorbehaltsnießbrauch von ihrem Vater übertragen. Dieser verzichtete wenig später auf das Nießbrauchrecht gegen Zahlung einer monatlichen Rente. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass ein Nießbrauchrecht von Anfang an nicht zivilrechtlich wirksam begründet worden sei und berechnete einen hohen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

BFH-Urteil

Der Bundesfinanzhof/BFH wies den Fall mit Urteil vom 8.8.2024, IV R 1/20 zurück, arbeitete aber in seinen Hinweisen die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen heraus. Für Hotelbesitzerinnen und -besitzer ergeben sich aus der Urteilsbegründung folgende Hinweise: Bei der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten Hotelgewerbebetriebs gegen Versorgungsleistungen geht das Betriebsvermögen unter Anwendung des Buchwertprivilegs ohne Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven auf den Übernehmer über. Bei einer unentgeltlichen Übertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt ist dies nicht der Fall. Denn bei der Nießbrauchsvariante führt der Übergeber den verpachteten Hotelbetrieb infolge der Weiterführung seiner gewerblichen Verpachtungstätigkeit fort.

Erbfolge

Bei der Nießbrauchsvariante kommt es erst bei Eintritt der Erbfolge zum Übergang des (bisher in Händen des Vorbehaltsnießbrauchers befindlichen) verpachteten Gewerbebetriebs unter Anwendung des Buchwertprivilegs auf den bzw. die Erben. Sofern der Erbe bzw. die Erben zu diesem Zeitpunkt bereits einen Teil des verpachteten Hotelbetriebs besitzt bzw. besitzen (wie im Streitfall die Hälfte des Hotelgrundstücks), kommt es zu einer zwingenden Einlage dieses Teil-Privatvermögens zum Teilwert in das Hotelbetriebsvermögen.

Fazit

Übertragungen von Betriebsvermögen gegen Versorgungsleistung oder Nießbrauch lösen stets unterschiedliche steuerliche Folgen aus. Jeder Übertragungsvorgang, das Betriebsvermögen eines Hotel-/Gastrobetriebs betreffend, sollte daher sorgfältig geplant und geprüft werden.

Stand: 26. März 2025

Bild: Andrii Yalanskyi - stock.adobe.com

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